3. 3.1 Vorliegend geht es im Kern um die Vergütung von diversen Kosten im Rahmen der Sozialhilfe. Nach Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. b VRPG wird im Bereich der öffentlichen Fürsorge in der Regel auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Demnach werden keine Kosten erhoben. 3.2 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 53 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). 60 Vgl. Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden O4V 16 30 vom 6. Juli 2017 E. 3.1 61 E. 2.4 Seite 13 Demnach erkennt das Obergericht: