38 Act. 1 39 Act. 2 40 Act. 9.2 41 Vgl. Verfahren ERV 18 25: act. 2.12/1 42 Vgl. Verfahren ERV 18 25: act. 2.12/1 43 Vgl. E. 2.3 Seite 10 2.6 Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, er habe im rechtlichen Gehör vom 3. Juli 2016 um den April-Anteil der AHV-Beitragsrechnung vom 10. Juni 2016 gebeten und dieser Antrag sei bis heute verschleppt worden. Dies sei ein Grund mehr zur Feststellung der Rechtsverzögerung.44 Die Vorinstanz nahm zu diesem Antrag im angefochtenen Entscheid vom 24. November 2016 keine Stellung.45