In der Verfügung vom 6. April 2016 beschloss der Gemeinderat B___, den Beschwerdeführer ab 5. Februar 2015 auf der Basis eines 2-Personenhaushaltes durch die Sozialhilfe zu unterstützen.40 Diese Anordnung focht der Beschwerdeführer im Rekurs vom 18. April 2016 nicht an, weshalb die spätere Forderung nach Sozialhilfeleistungen ab dem 1. Februar 2016 an der Rechtskraft dieser Anordnung nichts zu ändern vermag.41 Im Rekurs vom 18. April 2016 verlangte der Beschwerdeführer eine Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung lediglich dahingehend, dass ihm ab 1. April 2016 der Lebensbedarf einer alleinstehenden Person auszuzahlen