2.5 Der Beschwerdeführer rügt, er habe bereits in der Stellungnahme vom 2. April 2016 sowie im rechtlichen Gehör vom 3. Juli 2016 Sozialhilfe ab 1. Februar 2016 beantragt und bis heute weder eine Überweisung noch eine Verfügung erhalten. Dies sei ein Grund mehr zur Feststellung der Rechtsverzögerung.38 Die Vorinstanz nahm zum Grundbedarf im angefochtenen Entscheid vom 24. November 2016 keine Stellung.39