Im vorliegenden Fall sind seit dem Begehren des Beschwerdeführers betreffend Bezahlung der Haushaltversicherung zwei Jahre vergangen. Angesichts dessen erscheint es als überspitzt formalistisch, wenn nach dieser langen Dauer vom Beschwerdeführer noch das Aussprechen einer Mahnung verlangt werden würde. Die Gemeinde B___ ist aufgrund 35 Act. 2 36 Act. 6.6 37 Vgl. Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden O4V 16 30 vom 6. Juli 2017 E. 3.1