Somit hat die Gemeinde formell noch nicht über den Anspruch des Beschwerdeführers entschieden. Das DGS durfte demnach die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2016 in Bezug auf diesen Punkt nicht abschreiben. Aufgrund der vorliegenden Akten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Gemeinde vor Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde keine Mahnung in Bezug auf die Bezahlung der Prämienrechnung der Haushaltversicherung ausgesprochen hat.