Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Abschreibung in Bezug auf die Rechtsverweigerung i.e.S. zu Recht erfolgt ist.26 Zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verzögerung ergibt sich aus den Akten, dass die Gemeinde im Schreiben vom 21. Juni 2016 die Zahlung der Fr. 1‘833.25 vom Erhalt und Prüfung des fehlenden Kontoauszugs vom 1. Februar 2015 – 29. Februar 2016 des Kontos CH97… abhängig machte.27 Gemäss E-Mail Ausdruck vom 7. Juli 2016 sandte A___ einen Kontoauszug vom 1. bis 29. Februar 2016 des Kontos CH70… .28 Die Gemeinde bestreitet jedoch den Erhalt des im Schreiben vom 21. Juni 2016 geforderten Kontoauszugs.29