Gegenstand Entscheid DGS vom 24. November 2016 (Rechtsverweigerung) Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, einen neuen Entscheid zu erstellen, bei dem berücksichtigt wird, dass innert der in der Fristsetzung vom 17. August 2016 gesetzten Frist bis am 7. September 2016 um keine rechtsgenügliche Fristverlängerung ersucht wurde.