Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 29. März 2018 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Verfahren Nr. O4V 17 6 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ Beschwerdegegner Gemeinderat B___ Vorinstanz Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kasernenstrasse 17, 9100 Herisau Gegenstand Entscheid DGS vom 24. November 2016 (Rechtsverweigerung) Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, einen neuen Entscheid zu erstellen, bei dem berücksichtigt wird, dass innert der in der Fristsetzung vom 17. August 2016 gesetzten Frist bis am 7. September 2016 um keine rechtsgenügliche Fristverlängerung ersucht wurde. 2. Aufgrund einer Überprüfung der Arbeitsweise der Sozialkommission sei festzustellen, dass die Bearbeitung meiner Anträge und die Auszahlung der verschiedenen bewilligten Positionen zu lange dauert und somit eine Rechtsverzögerung gegeben ist und es sei vom Obergericht über die im rechtlichen Gehör verlangten und verweigerten Beträge zu verfügen. 3. Es sei festzustellen, dass die Bezahlung der Zahnarztkosten verschleppt wurde und es sei vom Obergericht die Bezahlung der im Protokollauszug vom 6. April 2016 verfügten und bis heute verweigerten Zahnarztkosten zu verfügen. b) des Beschwerdegegners: (Verzicht) c) der Vorinstanz: Die Beschwerde von A___ sei vollumfänglich abzuweisen. Sachverhalt A. A.1 Am 6. April 2016 fällte der Gemeinderat B___ einen Beschluss in Sachen Wiederaufnahme wirtschaftlicher Sozialhilfe. In diesem wurde in Ziffer 1 unter anderem festgehalten, dass A___ ab 5. Februar 2016 durch die Sozialhilfe unterstützt wird. Weiter wurde in Ziff. 2 Abs. 2 festgehalten, dass die Nebenkosten für Strom, Wasser, Heizkosten, Kaminfeger und die Prämie für die kantonale Gebäudeversicherung während der Dauer der Unterstützung und nach Vorlage der entsprechenden Rechnung durch das Sozialamt übernommen werden. Dabei werden die an C___ ausbezahlten Nebenkosten in Abzug gebracht. In Ziff. 8 wurde beschlossen, dass ausserordentliche Kosten wie z.B. Zahnarztkosten nur nach Einreichung Seite 2 eines Kostenvoranschlages sowie vorgängiger Zustimmung durch das Sozialamt B___ übernommen werden.1 A.2 Im Schreiben vom 21. Juni 2016 – unter dem Titel „Nachzahlung bis und mit 30. April 2016, Einstellung der Sozialhilfe per 30. April 2016“ – teilte die Gemeinde B___ A___ mit, dass eine Nachzahlung der mit Verfügung vom 6. April 2016 beschlossenen Sozialhilfeleistungen über Fr. 1’833.25 erfolge. Die Zahlung setze sich zusammen aus dem (Rest-)Grundbedarf April 2016 von Fr. 482.65, 3 Ster Brennholz von Fr. 300.--, Leistungsabrechnungen der Krankenkasse von Fr. 439.60, Haushaltsversicherung (Februar – April 2016) von Fr. 26.-- und dem Hypothekarzins anteilsmässig Februar – April 2016 von Fr. 585.--. Weiter wurde ihm mitgeteilt, dass die Überweisung erst erfolge, wenn er die fehlenden Kontoauszüge vom 1. Februar 2015 – 29. Februar 2016 für das Konto CH97… zugestellt habe. Hinsichtlich der Zahnarztkosten wurde festgehalten, dass der Gemeinderat B___ als zuständige Sozialhilfekommission über die Übernahme der Kosten entscheiden werde. Sodann wurde ihm, da A___ telefonisch den Erhalt der AHV-Rente seit 1. Mai 2016 mitgeteilt habe, das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit der Einstellung der Sozialhilfe per 30. April 2016 gewährt.2 A.3 A___ nahm mit Mail vom 3. Juli 2016 hierzu Stellung und machte geltend, er habe vom Grundbedarf Februar 2016 Anspruch auf Fr. 755.-- und von der Haushaltsversicherung Anspruch auf Fr. 104.20. Weiter rügte er, dass ihm für die Assekuranz Versicherung nur der Betrag von Fr. 123.20 anstelle von Fr. 492.65 überwiesen worden sei. Die fehlenden Unterlagen werde er nachreichen, wenn er wieder in E___ sei. Im Übrigen bitte er den Monat April 2016 der angehängten AHV-Beitragsrechnung zu verarbeiten.3 A.4 Gemäss E-Mail Ausdruck vom 7. Juli 2016 sandte A___ der Leiterin der Sozialen Dienste B___ einen Kontoauszug vom 1. bis 29. Februar 2016 des Kontos CH70… .4 B. B.1 Am 10. August 2016 erhob A___, vertreten durch seine Tochter D___, Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (nachfolgend: DGS) und beantragte, die Gemeinde B___ sei zu veranlassen, umgehend 1 Act. 9.2 2 Act. 9.1 3 Act. 6.1 4 Act. 6.1 Seite 3 den geschuldeten Betrag auszuzahlen und sämtliche im rechtlichen Gehör [gemeint ist das E-Mail vom 3. Juli 2016] verlangten und verweigerten Beträge zu überweisen.5 B.2 Mit E-Mail vom 30. August 2016 ersuchte das Sozialamt B___ das DGS um eine Fristverlängerung für die Stellungnahme bis 30. September 2016.6 Diese wurde ihm per E- Mail vom 1. September 2016 vom DGS gewährt.7 B.3 Das Sozialamt B___ ersuchte das DGS mit E-Mail vom 27. September 2016 aufgrund notwendiger weiterer Abklärungen und aufgrund eines krankheitsbedingten Ausfalls um eine erneute Fristverlängerung.8 Das DGS gewährte mit E-Mail vom 29. September 2016 eine zweite Fristerstreckung bis 31. Oktober 2016.9 B.4 Die Vernehmlassung des Gemeinderats B___ ging am 13. Oktober 2016 beim DGS ein. Er brachte vor, dass der Betrag von Fr. 1‘833.25 an A___ überwiesen worden sei, obwohl er den geforderten Kontoauszug bis heute nicht beigebracht habe. Die Auszahlung des Grundbedarfs ab 1. Februar 2016 und die volle Übernahme der Prämienrechnung der Assekuranz AR seien Gegenstand des laufenden Rekursverfahrens (Rekurs vom 18. April 2016 gegen den Beschluss des Gemeinderats B___ vom 6. April 2016). Die Übernahme der Prämienrechnung für die Haushaltsversicherung sei pro rata für die Zeit der Unterstützung erfolgt, wobei aufgrund des Versicherungsjahres A___ keinen Anspruch darauf gehabt hätte.10 B.5 Mit Entscheid vom 24. November 2016 schrieb das DGS die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2016 zufolge Gegenstandslosigkeit ab.11 C. Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 erhob A___ gegen den Entscheid des DGS vom 24. November 2016 Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Er stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass Seitens der Sozialkommission nicht rechtsgenüglich um Fristverlängerung ersucht 5 Act. 6.1 6 Act. 6.4 7 Act. 6.4 8 Act. 6.5 9 Act. 6.5 10 Act. 6.6 11 Act. 2 Seite 4 worden sei, dass die Auszahlung des Betrages über Fr. 1‘833.25 ungebührlich verzögert worden sei und dass in Bezug auf seine Anträge im Zusammenhang mit dem Hypothekarzins, der Sozialunterstützung, dem April-Anteil der AHV-Beitragsrechnung sowie der Zahnarztkosten eine Rechtsverzögerung festzustellen sei und das Obergericht über die offenen Positionen zu verfügen habe.12 D. Das DGS beantragte in der Vernehmlassung vom 27. Februar 2017, die Beschwerde von A___ vollumfänglich abzuweisen. Der Antrag, es sei vom Obergericht über die verlangten und verweigerten Beträge zu verfügen, gehe fehl. Zudem bildeten die Zahnarztkosten Gegenstand eines separaten Verfahrens und der Gemeinde B___ könne in diesem Zusammenhang keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden.13 Die Gemeinde B___ verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme. E. Die Replik von A___ datiert vom 4. Mai 2017.14 Die Duplik des DGS ging am 6. Juni ein.15 Hierzu nahm A___ mit Eingabe vom 12. Juni 2017 Stellung.16 F. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie auf die Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit für die Beurteilung entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Formerfordernisse erfüllt sind. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer beschwerdeweise seinen Hypothekarzins thematisiert und geltend macht, die mit E-Mail vom 10. November 2016 angemahnte Nachzahlung von Fr. 369.-- sei ungebührlich 12 Act. 1 13 Act. 5 14 Act. 8 15 Act. 11 16 Act. 14 Seite 5 verzögert worden.17 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits früher – nämlich am 10. August 2016 – Rechtsverweigerungsbeschwerde beim DGS erheben liess, jedoch weder in der Beschwerdeschrift noch in der E-Mail vom 3. Juli 2016 der Hypothekarzins Thema war.18 Auch im vom Beschwerdeführer angefochtenen Entscheid des DGS vom 24. November 2016 wurde der Hypothekarzins nicht thematisiert.19 Daher gehört das Thema Hypothekarzins nicht zum Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde.20 1.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Obergericht habe „über die im rechtlichen Gehör verlangten und verweigerten Beträge zu verfügen“, ist auf dieses Begehren ebenfalls nicht einzutreten. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Entscheid des DGS vom 24. November 2016 über eine Rechtsverweigerungsbeschwerde.21 Damit hat das Obergericht lediglich zu prüfen, ob das DGS die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2016 abschreiben durfte oder nicht. Die materielle Beurteilung einzelner Kostenübernahmen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und das Obergericht ist daher auch nicht zuständig, über die Bezahlung einzelner Beträge an den Beschwerdeführer zu entscheiden. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Rüge, wonach Fristerstreckungsgesuche per E- Mail unzulässig seien, einen Verfahrensfehler der Vorinstanz geltend. Dem ist entgegenzuhalten, dass für die Verwaltung des Kantons und die Verwaltung der meisten Ausserrhoder Gemeinden die AR Informatik AG Dienstleistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie erbringt.22 Unter anderem stellt sie ein Netzwerk zur Verfügung, welches den Amtsstellen einen gesicherten Datenaustausch per E-Mail untereinander ermöglicht. Auf dieser Grundlage ist die gängige Praxis im Verwaltungsverfahren, einfache prozessuale Anträge – wie beispielsweise Fristerstreckungsgesuche – verwaltungsintern per E-Mail zu stellen und zu beantworten, als zulässig zu erachten. Zumal auch im Rahmen einer teleologisch orientierten Auslegung von Art. 6 Abs. 1 VRPG dieses Vorgehen als zulässig erscheint. Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz über die gewährten Fristerstreckungen informiert wurde, indem er die von der Vorinstanz an das Sozialamt gerichteten E-Mails 17 Act. 1 18 Act. 6.1 19 Act. 2 20 KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 1279f 21 Act. 2; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 1250 22 Vgl. https://www.ari-ag.ch/ Seite 6 betreffend Fristerstreckungen ebenfalls als Empfänger erhielt.23 Zu jenem Zeitpunkt brachte er gegen das Vorgehen der Vorinstanz nichts Gegenteiliges vor, weshalb die erst jetzt erhobene Rüge als rechtsmissbräuchlich erscheint. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Kantone – wie auch der Bund – in ihren Verwaltungsrechtspflegegesetzen Rechtsgrundlagen für den elektronischen Geschäftsverkehr eingeführt haben und auch der Kanton Appenzell Ausserrhoden im Begriff steht, eine solche Grundlage für das Verwaltungs- und das Verwaltungsgerichtsverfahren zu schaffen. Demnach ist Ziff. 1 der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen. 2.2 Im angefochtenen Entscheid vom 24. November 2016 vertritt die Vorinstanz die Auffassung, wonach durch die Zahlung der Gemeinde B___ über Fr. 1‘833.-- das Verfahren in diesem Bereich gegenstandslos geworden sei.24 Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, die Zahlung sei vom 21. Juni 2016 bis 27. September 2016 verzögert worden und diese Verzögerung sei zu lang. Durch die verspätete Zahlung sei lediglich die Rechtsverweigerung gegenstandslos geworden.25 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Abschreibung in Bezug auf die Rechtsverweigerung i.e.S. zu Recht erfolgt ist.26 Zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verzögerung ergibt sich aus den Akten, dass die Gemeinde im Schreiben vom 21. Juni 2016 die Zahlung der Fr. 1‘833.25 vom Erhalt und Prüfung des fehlenden Kontoauszugs vom 1. Februar 2015 – 29. Februar 2016 des Kontos CH97… abhängig machte.27 Gemäss E-Mail Ausdruck vom 7. Juli 2016 sandte A___ einen Kontoauszug vom 1. bis 29. Februar 2016 des Kontos CH70… .28 Die Gemeinde bestreitet jedoch den Erhalt des im Schreiben vom 21. Juni 2016 geforderten Kontoauszugs.29 Der vorliegende E-Mail Ausdruck vom 7. Juli 2016 stellt – unabhängig davon, dass die Kontonummern des verlangten und eingereichten Kontos nicht ganz übereinstimmen (CH97… und CH70…) und dass offenbar nicht die gesamte gewünschte Übersichtsdauer (statt ein Jahresüberblick lediglich 1 Monat) eingereicht wurde – keinen genügenden Beweis für die 23 Vgl. act. 6.4 und act. 6.5: je unter cc: A___xx@yahoo.de 24 Act. 2 25 Act. 1 26 UHLMANN/W ÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsver- fahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 1ff. zu Art. 46a VwVG 27 Act. 6.1 28 Act. 6.1 29 Act. 6.6 Seite 7 von der Gemeinde geforderte Zustellung dar, weshalb mangels Nichterfüllung der Bedingung für die Auszahlung des Betrages das Zuwarten der Gemeinde in Ordnung war. Das DGS durfte somit die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2016 in Bezug auf diesen Punkt abschreiben und die vorliegende Beschwerde ist daher diesbezüglich abzuweisen. 2.3 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid vom 24. November 2016 in Bezug auf die Prämienrechnung der Assekuranz AR der Meinung, dass dieser Punkt Gegenstand des Rekurses gegen die Verfügung des Gemeinderates B___ vom 6. April 2016 sei und darüber in jenem Verfahren entschieden werde. Der Gemeinde könne diesbezüglich keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden.30 In der Verfügung vom 6. April 2016 hat der Gemeinderat B___ in Ziff. 2 Abs. 2 beschlossen, dass die Prämie für die kantonale Gebäudeversicherung während der Dauer der Unterstützung und nach Vorlage der entsprechenden Rechnung durch das Sozialamt B___ übernommen werde. Die an C___ ausbezahlen Nebenkosten werden in Abzug gebracht.31 Gegen Ziff. 2 Abs. 2 dieser Verfügung hat der Beschwerdeführer keinen Rekurs erhoben. Er hat aber im Rekurs vom 18. April 2016 beantragt, es sei ihm ab 1. April 2016 der Lebensbedarf einer alleinstehenden Person – und damit ohne einen Kostenanteil für C___ – auszuzahlen.32 Der Gemeinde lag an der Sitzung vom 6. April 2016 die Rechnung der Assekuranz AR vom 15. Januar 2016 über das ganze Jahr vor.33 Aufgrund des Rekurses war nur der Kostenanteil Februar/März 2016 unbestritten, nicht aber derjenige für den April 2016. Eine allfällige Auszahlung des vom Beschwerdeführers im E-Mail vom 3. Juli 2016 geforderten Betrages ist daher erst nach Abschluss des Rekursverfahrens möglich, da die Prämienrechnung der Assekuranz AR aufgrund des Gesagten zumindest indirekt Gegenstand des Rekursverfahrens bildet. Die Vorinstanz hätte daher in diesem Punkt die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht abschreiben dürfen, sondern hätte auf sie nicht eintreten sollen, da eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenüber den ordentlichen Rechtsmitteln subsidiär ist.34 Aus Gründen der Prozessökonomie erscheint eine Korrektur des Erledigungsgrundes 30 Act. 2 31 Act. 9.2 32 Vgl. zum Beizug von Tatsachen, von denen der Richter aus Drittprozessen Kenntnis hat: Urteil des Bundesgerichts 4A_37/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2.4.1; Verfahren ERV 18 25: act. 2.12/1 33 Act. 9.2 34 CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 1207 Seite 8 der Vorinstanz – von Abschreibung zu Nichteintreten – als zulässig, zumal damit kein Entscheid in der Sache verbunden ist. Der angefochtene Entscheid des Departementes Gesundheit und Soziales vom 24. November 2016 wird somit dahingehend korrigiert, als in Bezug auf die Prämienrechnung der Assekuranz ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat. 2.4 In Bezug auf die Prämienrechnung der Haushaltversicherung führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 24. November 2016 aus, die Gemeinde B___ habe darüber entschieden, weshalb ihr keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden könne.35 In der Stellungnahme der Gemeinde B___ vom 10. Oktober 2016 an die Vorinstanz führte erstere aus, der Beschwerdeführer habe am 18. April 2016 die Bezahlung der Prämienrechnung der Haushaltversicherung verlangt. Sie hätten die Rechnung pro rata für die Zeit der sozialhilferechtlichen Unterstützung (Februar – April 2016) in Höhe von Fr. 26.-- übernommen. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass das Versicherungsjahr für die Hausratversicherung eine Zeit betreffe, in welcher der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfeleistungen gehabt habe. Sie seien bereit, auf eine Rückforderung zu verzichten.36 Somit hat die Gemeinde formell noch nicht über den Anspruch des Beschwerdeführers entschieden. Das DGS durfte demnach die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2016 in Bezug auf diesen Punkt nicht abschreiben. Aufgrund der vorliegenden Akten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Gemeinde vor Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde keine Mahnung in Bezug auf die Bezahlung der Prämienrechnung der Haushaltversicherung ausgesprochen hat. Das Fehlen einer Mahnung vor einer Rechtsverweigerungsbeschwerde müsste praxisgemäss an und für sich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides in diesem Punkt und Rückweisung an die Vorinstanz führen, damit diese die Beschwerde in jenem Punkt abweist.37 Im vorliegenden Fall sind seit dem Begehren des Beschwerdeführers betreffend Bezahlung der Haushaltversicherung zwei Jahre vergangen. Angesichts dessen erscheint es als überspitzt formalistisch, wenn nach dieser langen Dauer vom Beschwerdeführer noch das Aussprechen einer Mahnung verlangt werden würde. Die Gemeinde B___ ist aufgrund 35 Act. 2 36 Act. 6.6 37 Vgl. Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden O4V 16 30 vom 6. Juli 2017 E. 3.1 Seite 9 diverser Rechtsmittelverfahren bewusst, dass der Beschwerdeführer (auch) die Prämien der Haushaltversicherung bezahlt haben will. Es rechtfertigt sich daher, den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 24. November 2016 insoweit aufzuheben, als der Gemeinderat B___ angewiesen wird, in Bezug auf die Prämienrechnung der Haushaltversicherung umgehend einen Entscheid zu fällen. 2.5 Der Beschwerdeführer rügt, er habe bereits in der Stellungnahme vom 2. April 2016 sowie im rechtlichen Gehör vom 3. Juli 2016 Sozialhilfe ab 1. Februar 2016 beantragt und bis heute weder eine Überweisung noch eine Verfügung erhalten. Dies sei ein Grund mehr zur Feststellung der Rechtsverzögerung.38 Die Vorinstanz nahm zum Grundbedarf im angefochtenen Entscheid vom 24. November 2016 keine Stellung.39 In der Verfügung vom 6. April 2016 beschloss der Gemeinderat B___, den Beschwerdeführer ab 5. Februar 2015 auf der Basis eines 2-Personenhaushaltes durch die Sozialhilfe zu unterstützen.40 Diese Anordnung focht der Beschwerdeführer im Rekurs vom 18. April 2016 nicht an, weshalb die spätere Forderung nach Sozialhilfeleistungen ab dem 1. Februar 2016 an der Rechtskraft dieser Anordnung nichts zu ändern vermag.41 Im Rekurs vom 18. April 2016 verlangte der Beschwerdeführer eine Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung lediglich dahingehend, dass ihm ab 1. April 2016 der Lebensbedarf einer alleinstehenden Person auszuzahlen sei.42 Rechtskräftig ist somit der Grundbedarf vom 5. Februar 2016 bis 31. März 2016 auf der Basis eines 2-Personenhaushaltes. Eine allfällige Nachzahlung ist daher erst nach Abschluss des Rekursverfahrens möglich, da der Grundbedarf aufgrund des Gesagten Gegenstand des Rekursverfahrens bildet. Die Vorinstanz hätte daher in diesem Punkt die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht abschreiben dürfen, sondern hätte auf sie nicht eintreten sollen, da eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenüber den ordentlichen Rechtsmitteln subsidiär ist. Aus Gründen der Prozessökonomie erscheint eine Korrektur des Erledigungsgrundes der Vorinstanz – von Abschreibung zu Nichteintreten – als zulässig, zumal damit kein Entscheid in der Sache verbunden ist.43 38 Act. 1 39 Act. 2 40 Act. 9.2 41 Vgl. Verfahren ERV 18 25: act. 2.12/1 42 Vgl. Verfahren ERV 18 25: act. 2.12/1 43 Vgl. E. 2.3 Seite 10 2.6 Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, er habe im rechtlichen Gehör vom 3. Juli 2016 um den April-Anteil der AHV-Beitragsrechnung vom 10. Juni 2016 gebeten und dieser Antrag sei bis heute verschleppt worden. Dies sei ein Grund mehr zur Feststellung der Rechtsverzögerung.44 Die Vorinstanz nahm zu diesem Antrag im angefochtenen Entscheid vom 24. November 2016 keine Stellung.45 Aufgrund der vorliegenden Akten hat die Gemeinde B___ noch nicht über den Anspruch des Beschwerdeführers entschieden. Das DGS durfte demnach die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2016 in Bezug auf diesen Punkt nicht abschreiben. Zwar hat der Beschwerdeführer gegenüber der Gemeinde vor Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde keine Mahnung in Bezug auf AHV-Beitragsrechnung vom 10. Juni 2016 ausgesprochen. Das Fehlen einer Mahnung vor einer Rechtsverweigerungsbeschwerde müsste praxisgemäss an und für sich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides in diesem Punkt und Rückweisung an die Vorinstanz führen, damit diese die Beschwerde in jenem Punkt abweist.46 Im vorliegenden Fall sind seit dem Begehren des Beschwerdeführers über 1 1/2 Jahre vergangen. Angesichts dessen erscheint es als überspitzt formalistisch, wenn nach dieser langen Dauer vom Beschwerdeführer noch das Aussprechen einer Mahnung verlangt werden würde. Die Gemeinde B___ ist aufgrund diverser Rechtsmittelverfahren bewusst, dass der Beschwerdeführer (auch) den Anteil der AHV-Beitragsrechnung bezahlt haben will.47 Es rechtfertigt sich daher, den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 24. November 2016 insoweit aufzuheben, als der Gemeinderat B___ angewiesen wird, in Bezug auf den April-Anteil der AHV-Beitragsrechnung vom 10. Juni 2016 umgehend einen Entscheid zu fällen. 2.7 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Verschleppung der Erstattung der Zahnarztkosten seit 21. Juni 2016 bis heute. Dies sei ein Grund mehr zur Feststellung der Rechtsverzögerung.48 Die Vorinstanz wendet hierzu im angefochtenen Entscheid vom 24. November 2016 nichts ein.49 Im Schriftenwechsel bringt sie vor, dass die Zahnarztkosten Gegenstand eines separaten Verfahrens (anhängig beim Obergericht unter 44 Act. 1 45 Act. 2 46 Vgl. Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden O4V 16 30 vom 6. Juli 2017 E. 3.1 47 E. 2.4 48 Act. 1 49 Act. 2 Seite 11 der Verfahrens-Nr. O4V 17 9) bilden, weshalb der Gemeinde keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden könne.50 In der Verfügung des Gemeinderates B___ vom 6. April 2016 wurde in Ziff. 8 beschlossen, dass ausserordentliche Kosten wie z.B. Zahnarztkosten nur nach Einreichung eines Kostenvoranschlages sowie vorgängiger Zustimmung durch das Sozialamt B___ übernommen werden.51 Es wurde demnach nur dieser Grundsatz beschlossen, aber keine Zusprache von konkreten Beträgen. In der Folge reichte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Kostenvoranschläge ein.52 Im Rekurs vom 18. April 2016 gegen die Verfügung der Gemeinde vom 6. April 2016 focht der Beschwerdeführer deren Ziff. 8 an. Er beantragte, dass Ziff. 8 dahingehend zu interpretieren sei, dass die dem Sozialamt angemeldete jährliche Zahnsteinentfernung samt Kontrolle durch den Zahnarzt wie bis anhin auf Anmeldung an das Sozialamt zu übernehmen sei.53 In der Stellungnahme der Gemeinde vom 24. Juni 2016 zum Rekurs stellte sie den baldigen Entscheid über die Kostenübernahme in Aussicht.54 Am 10. August 2016 erhob A___ Rechtsverweigerungsbeschwerde beim DGS mit dem Antrag, die Gemeinde habe die geschuldeten Beträge zu überweisen.55 Mit Entscheid vom 24. November 2016 schrieb das DGS die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2016 zufolge 56 Gegenstandslosigkeit ab. Im Rekursentscheid vom 21. Dezember 2016 wurde ausgeführt, die Kostenvoranschläge seien am 13. und 18. April 2016 bei der Gemeinde eingegangen. Diese habe in der Stellungnahme vom 24. Juni 2016 eingeräumt, demnächst über diese zu entscheiden. Da die erstinstanzliche Verfügung noch nicht ergangen sei, könne im vorliegenden Rekursverfahren darüber kein Entscheid gefällt werden.57 Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Abschreibungsentscheid des DGS vom 24. November 2016 die vorliegende Beschwerde.58 In der gegen den Rekursentscheid vom 21. Dezember 2016 erhobenen Beschwerde vom 31. Januar 2017 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, es sei die Übernahme der 59 Zahnarztkosten im Betrag von Fr. 863.35 zu verfügen. Gemäss den vorliegenden Akten hat die Gemeinde B___ bis anhin noch nicht über die Zahnarztkosten entschieden. Das DGS durfte demnach die 50 Act. 5 und act. 11 51 Act. 9.2 52 Act. 1 und act. 5 53 Vgl. Verfahren ERV 18 25: act. 2.12/1 54 Vgl. Verfahren ERV 18 25: act. 2.12/8 55 Act. 6.1 56 Act. 2 57 Vgl. Verfahren ERV 18 25: act. 2.12/16 58 Act. 1 59 Vgl. Verfahren ERV 18 25: act. 2.1 Seite 12 Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2016 in Bezug auf diesen Punkt nicht abschreiben. Zwar hat der Beschwerdeführer gegenüber der Gemeinde vor Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde keine Mahnung in Bezug auf die ausstehenden Zahnarztkosten ausgesprochen. Das Fehlen einer Mahnung vor einer Rechtsverweigerungsbeschwerde müsste praxisgemäss an und für sich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides in diesem Punkt und Rückweisung an die Vorinstanz führen, damit diese die Beschwerde in jenem Punkt abweist.60 Im vorliegenden Fall sind seit dem Begehren des Beschwerdeführers über 1 1/2 Jahre vergangen. Angesichts dessen erscheint es als überspitzt formalistisch, wenn nach dieser langen Dauer vom Beschwerdeführer noch das Aussprechen einer Mahnung verlangt werden würde. Die Gemeinde B___ ist aufgrund diverser Rechtsmittelverfahren bewusst, dass der Beschwerdeführer die Zahnarztkosten ersetzt haben will.61 Es rechtfertigt sich daher, den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 24. November 2016 insoweit aufzuheben, als der Gemeinderat B___ angewiesen wird, in Bezug auf die Zahnarztkosten umgehend einen Entscheid zu fällen. 3. 3.1 Vorliegend geht es im Kern um die Vergütung von diversen Kosten im Rahmen der Sozialhilfe. Nach Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. b VRPG wird im Bereich der öffentlichen Fürsorge in der Regel auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Demnach werden keine Kosten erhoben. 3.2 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 53 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). 60 Vgl. Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden O4V 16 30 vom 6. Juli 2017 E. 3.1 61 E. 2.4 Seite 13 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird insoweit teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Departementes Gesundheit und Soziales vom 24. November 2016 insoweit aufgehoben, als der Gemeinderat B___ angewiesen wird, in Bezug auf • die Prämienrechnung der Haushaltversicherung • den April-Anteil der AHV-Beitragsrechnung vom 10. Juni 2016 • die Bezahlung der Zahnarztkosten umgehend einen Entscheid zu fällen. 2. Der angefochtene Entscheid des Departementes Gesundheit und Soziales vom 24. November 2016 wird dahingehend korrigiert, als in Bezug auf • die Prämienrechnung der Assekuranz • den Grundbedarf ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 6. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 7. Zustellung an den Beschwerdeführer, den Beschwerdegegner und die Vorinstanz. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Monika Epprecht versandt am: 12.06.18 Seite 14