Frage zu prüfen, ob die Gemeinde C___ sich einer unzulässigen Rechtsverzögerung schuldig gemacht hat, indem sie die Abrechnung vom 21. Juni 2016 allenfalls zu spät erstelle. Nachdem die Vorinstanz feststellte, dass im Zeitpunkt der nun vor Obergericht angefochtenen Entscheide die in Frage stehenden Beträge bereits überwiesen worden waren, hat sie die Rechtsverweigerungsbeschwerden zu Recht als erledigt abgeschrieben.