c. Dass die Beschwerdeführerin vor Obergericht geltend macht, ungeachtet dessen liege trotzdem eine unzulässige Rechtsverzögerung durch die Gemeinde vor, ändert nichts daran, dass die vorinstanzlichen Entscheide zu bestätigen sind. Mit beiden Rechtsverweigerungsbeschwerden an die Vorinstanz verlangte die Beschwerdeführerin im Hauptantrag explizit, die Gemeinde sei zu veranlassen, den im Schreiben vom 21. Juni 2016 zugesprochenen Betrag auszuzahlen und die im rechtlichen Gehör vom 26. Juni 2016 verlangten und verweigerten Beiträge zu überweisen. Da eine Auszahlung inzwischen stattgefunden hatte, waren die Verfahren als erledigt abzuschreiben.