der gängigen Praxis im Verwaltungsverfahren, nachdem sich sämtliche Amtsstellen (inklusive Gemeinden) kantonsintern auf dem gesicherten Netz der ARI bewegen, so dass ein gesicherter Datenaustausch per E-Mail ohne weiteres möglich ist. Dass auf dieser Basis eine einfache E-Mail-Anfrage um Fristerstreckung seitens der zur Stellungnahme eingeladenen Gemeinde praxisgemäss als zulässig erkannt wird, erscheint im Rahmen einer teleologisch orientierten Auslegung von Art. 6 Abs. 1 VRPG und unter Berücksichtigung der entscheidenden Tatsache, dass es sich noch nicht um ein gerichtliches, sondern um ein verwaltungsinternes Verfahren vor dem DGS handelt, ohne weiteres zulässig.