Die gleichzeitig mit der Beschwerde erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerden von A___ gegen das Departement Gesundheit und Soziales wurden ebenfalls abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten war bzw. diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben waren. Dem Begehren der Beschwerdeführerin vom 9. April 2018 entsprechend, wird das Urteil in den vereinigten Verfahren O4V 17 3 und O4V 17 5 hiermit mit schriftlicher Begründung eröffnet.