erst ab Beginn der Unterstützung durch die Sozialhilfe pro rata übernommen würden. Das Verfahren O4V 17 5 betrifft die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 24. November 2016 in Sachen Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Gemeinde C___ vom 20. August 2016. Die Beschwerdeführerin hatte mit dieser zweiten Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 20. August 2016 bei der Vorinstanz erneut insbesondere gerügt, die Auszahlung des Betrags gemäss Abrechnung vom 21. Juni 2016 sei, obwohl längst fällig, noch nicht erfolgt und die Gemeinde sei anzuhalten, den Betrag zu überweisen sowie über die bestrittenen Teilbeträge zu entscheiden.