Das Verfahren O4V 17 3 betrifft die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 23. November 2016. Mit diesem Entscheid hatte das DGS eine Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Gemeinde C___ (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) vom 9. August 2016 im Zusammenhang mit der Abrechnung vom 21. Juni 2016 als erledigt abgeschrieben; auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet.