In Nachachtung des Obergerichtsentscheid Verf. Nr. ERV 16 54 vom 23. November 2016 sehe ich von einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, hoffend, es handelt sich hier um eine von allen Obergerichtspräsidien gehandhabte Gerichtspraxis. b) der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin: Die Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen. Seite 2 Sachverhalt