vom 20. August 2016: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, einen neuen Entscheid zu erstellen, bei dem berücksichtigt wird, dass innert der in der Fristsetzung vom 17. August 2016 gesetzten Frist bis am 14. September 2016 um keine rechtsgenügliche Fristverlängerung ersucht wurde. 2. Es sei festzustellen, dass die Betreuung meiner Anträge zu lange dauert und somit eine Rechtsverzögerung gegeben ist und es sei vom Obergericht über die im rechtlichen Gehör verlangten und verweigerten Beträge zu verfügen. 3. In Nachachtung des Obergerichtsentscheid Verf.