Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 22. Februar 2018 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O4V 17 3 O4V 17 5 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A___ vertreten durch: B___ Vorinstanz Departement Gesundheit und Soziales, Kasernenstrasse 17, 9100 Herisau Beschwerdegegnerin Gemeinde C___ Gegenstand Beschwerden gegen a) den Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 23.11.16 (betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Gemeinde C___ vom 9. August 2016) und b) den Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 24.11.16 (betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Gemeinde C___ vom 20. August 2016) sowie gleichzeitig erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Departement Gesundheit und Soziales Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: Gemäss Beschwerde gegen den Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 23. November 2016 in Sachen Rechtsverweigerungsbeschwerde von A___ vom 9. August 2016: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, einen neuen Entscheid zu erstellen, bei dem berücksichtigt wird, dass innert der in der Fristsetzung vom 17. August 2016 gesetzten Frist bis am 7. September 2016 um keine rechtsgenügliche Fristverlängerung ersucht wurde. 2. Es sei festzustellen, dass die Betreuung meiner Anträge zu lange dauert und somit eine Rechtsverzögerung gegeben ist und es sei vom Obergericht über die im rechtlichen Gehör verlangten und verweigerten Beträge zu verfügen. 3. In Nachachtung des Obergerichtsentscheid Verf. Nr. ERV 16 54 vom 23. November 2016 sehe ich von einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, hoffend, es handelt sich hier um eine von allen Obergerichtspräsidien gehandhabte Gerichtspraxis. Gemäss Beschwerde gegen den Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 24. November 2016 in Sachen Rechtsverweigerungsbeschwerde von A___ vom 20. August 2016: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, einen neuen Entscheid zu erstellen, bei dem berücksichtigt wird, dass innert der in der Fristsetzung vom 17. August 2016 gesetzten Frist bis am 14. September 2016 um keine rechtsgenügliche Fristverlängerung ersucht wurde. 2. Es sei festzustellen, dass die Betreuung meiner Anträge zu lange dauert und somit eine Rechtsverzögerung gegeben ist und es sei vom Obergericht über die im rechtlichen Gehör verlangten und verweigerten Beträge zu verfügen. 3. In Nachachtung des Obergerichtsentscheid Verf. Nr. ERV 16 54 vom 23. November 2016 sehe ich von einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, hoffend, es handelt sich hier um eine von allen Obergerichtspräsidien gehandhabte Gerichtspraxis. b) der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin: Die Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen. Seite 2 Sachverhalt A. Am 13. Januar 2017 reichte A___ (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) beim Obergericht zwei Beschwerden ein. Die eine Beschwerde richtete sich gegen einen Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales (nachfolgend auch: DGS bzw. Vorinstanz) vom 23. November 2016, die andere Beschwerde gegen einen Entscheid der Vorinstanz vom 24. November 2016. B. Hierauf eröffnete das Obergericht zwei Verfahren: Das Verfahren O4V 17 3 betrifft die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 23. November 2016. Mit diesem Entscheid hatte das DGS eine Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Gemeinde C___ (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) vom 9. August 2016 im Zusammenhang mit der Abrechnung vom 21. Juni 2016 als erledigt abgeschrieben; auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet. Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde ans DGS insbesondere gerügt, dass die Auszahlung des Betrags gemäss Abrechnung vom 21. Juni 2016, obwohl längst fällig, noch nicht erfolgt sei; ausserdem hatte sie einen Entscheid über die umstrittenen Teilbeträge verlangt. Die Vorinstanz begründete die Abschreibung der Beschwerde damit, dass inzwischen die Zahlung des Betrags gemäss Abrechnung vom 21. Juni 2016 durch die Gemeinde nachweislich erfolgt, über die Beträge an den in Frage stehenden Brennholzkauf rechtskräftig entschieden worden und zudem nicht zu beanstanden sei, dass Stromkosten erst ab Beginn der Unterstützung durch die Sozialhilfe pro rata übernommen würden. Das Verfahren O4V 17 5 betrifft die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 24. November 2016 in Sachen Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Gemeinde C___ vom 20. August 2016. Die Beschwerdeführerin hatte mit dieser zweiten Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 20. August 2016 bei der Vorinstanz erneut insbesondere gerügt, die Auszahlung des Betrags gemäss Abrechnung vom 21. Juni 2016 sei, obwohl längst fällig, noch nicht erfolgt und die Gemeinde sei anzuhalten, den Betrag zu überweisen sowie über die bestrittenen Teilbeträge zu entscheiden. Insoweit handelte es sich somit um dieselben Vorwürfe, die bereits mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 9. August 2016 erhoben worden waren. Die Vorinstanz schrieb auch diese Rechtsverweigerungsbeschwerde unter Verweis auf das parallel laufende Verfahren der am 9. August 2016 erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. Seite 3 C. Nach Eingang der beiden Beschwerden holte das Obergericht in beiden Verfahren Vernehmlassungen beim DGS und der Gemeinde C___ ein. Das DGS verlangte bezüglich beider Beschwerden, diese seien vollumfänglich abzuweisen. Die Gemeinde C___ verzichtete auf eigene Stellungnahmen und eigene Anträge und verwies stattdessen vollumfänglich auf die jeweiligen Ausführungen der Vorinstanz. Nachdem die Beschwerdeführerin in beiden Verfahren auf die Einreichung einer Replik verzichtete und keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangte, konnte der Schriftenwechsel abgeschlossen werden. D. Am 22. Februar 2018 wurden beide Beschwerden in der vierten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs wurden die beiden Beschwerden vereinigt und mit einem einzigen Urteil abgewiesen, soweit überhaupt auf die Anträge einzutreten war bzw. diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben waren. Die gleichzeitig mit der Beschwerde erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerden von A___ gegen das Departement Gesundheit und Soziales wurden ebenfalls abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten war bzw. diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben waren. Dem Begehren der Beschwerdeführerin vom 9. April 2018 entsprechend, wird das Urteil in den vereinigten Verfahren O4V 17 3 und O4V 17 5 hiermit mit schriftlicher Begründung eröffnet. E. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den vorinstanzlichen Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten der Beschwerdeführerin als auch hinsichtlich der formellen Erfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschriften erfüllt sind (Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Die Vorinstanz hatte die beiden mit Beschwerde angefochtenen Entscheide am 23. bzw. 24. November 2016 mit eingeschriebener Post versandt. Die Seite 4 Beschwerdeführerin nahm beide eingeschriebenen Sendungen nachweislich am Dienstag, 29. November 2016, entgegen. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien über Weihnachten und Neujahr (vgl. Art. 7 VRPG) lief die Anfechtungsfrist somit am Freitag, 13. Januar 2017, ab. Die an diesem Tag per Post verschickten Beschwerden gegen die vorinstanzlichen Entscheide ans Obergericht erfolgten somit rechtzeitig. Insoweit die Beschwerdeführerin mit ihren Eingaben zusätzlich Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz erheben will (vgl. Ziff. 2 der Anträge), sind diese grundsätzlich an keine Fristen gebunden (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Das Obergericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerden ist somit unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen grundsätzlich einzutreten. 1.2 Aufgrund des engen Sachzusammenhangs werden die beiden Verfahren O3V 17 3 und O3V 17 5 vereinigt. Es erscheint sachgerecht, die beiden Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen, nachdem sich die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe zu einem grossen Teil überschneiden. 2. Materielles 2.1 Zur Erhebung einer Beschwerde ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VRPG). Ein solches Rechtsschutzinteresse fehlt der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Anträge in Ziff. 1 beider Beschwerden, wo sie verlangt, der jeweils angefochtene Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, einen neuen Entscheid zu erstellen, bei dem berücksichtigt werde, dass innert der in der Fristsetzung vom 17. August 2016 gesetzten Frist bis am 7. bzw. 14. September 2016 um keine rechtsgenügliche Fristverlängerung ersucht worden sei: a. Die Beschwerdeführerin hatte bei der Vorinstanz im August 2016 zwei Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen die Gemeinde C___ erhoben. Darüber hatte die Vorinstanz zu entscheiden, was sie mit Entscheiden vom 23. und 24. November 2016 tat. Das Vorgehen der Vorinstanz, die von der Gemeinde im Rahmen des Schriftenwechsels per E-Mail gestellten Fristverlängerungsgesuche ebenfalls per E-Mail-Bestätigung zu beantworten und die beantragten Fristverlängerungen zu gewähren, entspricht durchaus Seite 5 der gängigen Praxis im Verwaltungsverfahren, nachdem sich sämtliche Amtsstellen (inklusive Gemeinden) kantonsintern auf dem gesicherten Netz der ARI bewegen, so dass ein gesicherter Datenaustausch per E-Mail ohne weiteres möglich ist. Dass auf dieser Basis eine einfache E-Mail-Anfrage um Fristerstreckung seitens der zur Stellungnahme eingeladenen Gemeinde praxisgemäss als zulässig erkannt wird, erscheint im Rahmen einer teleologisch orientierten Auslegung von Art. 6 Abs. 1 VRPG und unter Berücksichtigung der entscheidenden Tatsache, dass es sich noch nicht um ein gerichtliches, sondern um ein verwaltungsinternes Verfahren vor dem DGS handelt, ohne weiteres zulässig. b. Zudem würden die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge letztlich in materieller Hinsicht nichts am Inhalt der angefochtenen Entscheide ändern. Auch bei einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu erneutem Entscheid hätte diese den Sachverhalt nach wie vor von Amtes wegen festzustellen (Art. 10 Abs. 1 VRPG); der jeweilige Entscheid würde sich somit letztlich auf genau die gleichen Grundlagen stützen, wie er es bereits tut. Mit anderen Worten: Die Entscheide würden somit nochmals genau gleich ausfallen wie die Entscheide, die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren angefochten hat; eine Rückweisung würde somit lediglich eine Verzögerung mit sich bringen, ohne dass die Beschwerdeführerin einen Vorteil daraus ziehen könnte. c. Ausserdem verstösst die Beschwerdeführerin mit dem Argument, die Vorinstanz habe auf eine unzulässige Weise Fristerstreckungen gewährt, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ohnehin gegen den allgemeinen Vertrauensgrundsatz, der nicht nur von Behörden, sondern auch von den Bürgerinnen und Bürgern im Kontakt mit Amtsstellen zu wahren ist: Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Vertreter wurden nämlich von der Vorinstanz jeweils ebenfalls per E-Mail in Kenntnis von den gewährten Fristerstreckungsgesuchen gesetzt. Beide hatten sich damals nicht dagegen vernehmen lassen. Sich erst jetzt im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt zu stellen, die Form der gewährten Fristerstreckungen sei unzulässig gewesen, entbehrt nicht nur einer überzeugenden Grundlage, sondern erscheint unter diesen Umständen geradezu rechtsmissbräuchlich. d. Vor diesem Hintergrund sind die Anträge der Beschwerdeführerin in Ziff. 1 der Rechtsbegehren klar abzuweisen, soweit auf sie nicht ohnehin mangels Rechtsschutzinteresses gar nicht einzutreten ist. Seite 6 2.2 Schliesslich sind die von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerden gegen den jeweiligen Abschreibungsbeschluss der Vorinstanz auch im Übrigen abzuweisen: a. Die mit beiden Beschwerden in Ziff. 2 der Begehren gestellten Anträge auf Feststellung, dass die Betreuung ihrer Anträge zu lange dauere und somit eine Rechtsverzögerung gegeben sei, sind so allgemein formuliert, dass allein gestützt darauf unklar bleibt, worauf sich der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf einer Rechtsverzögerung überhaupt bezieht und an wen sich dieser Vorwurf genau richtet. Es besteht zum vorneherein kein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin auf die von ihr verlangte allgemeine Feststellung, so dass auf die beiden in Ziff. 2 der Anträge gestellten Begehren in dieser Form gar nicht einzutreten ist. b. Insoweit sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin - wie schon in den vorinstanzlichen Verfahren - gegen die Gemeinde C___ richtet, geht immerhin aus der Begründung der Beschwerden genauer hervor, worauf dieser Vorwurf basiert. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass sich der Vorwurf einer Rechtsverweigerung gegenüber der Gemeinde C___ als unbegründet erweist, wie schon die Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden festgehalten hat. So hat schon die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin von der Gemeinde die Zahlung des Unterstützungsbetrags gemäss Abrechnung vom 21. Juni 2016 inzwischen erhalten habe. Auch der Entscheid bezüglich Übernahme der Kosten für den Brennholzkauf ist inzwischen nachweislich rechtskräftig und der Betrag zwischenzeitlich an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Gemeinde habe nie eine begründete Verfügung dazu erlassen, dass sie nicht die gesamten von ihr geltend gemachten Stromkosten übernehme, ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde der Beschwerdeführerin in der Abrechnung vom 21. Juni 2016 u.a. auch mitgeteilt hat, welcher Anteil der in Frage stehenden Stromkosten übernommen wird (nämlich „Anteil August 2015“). Somit kann keine Rede davon sein, dass die Gemeinde eine Verfügung verweigern würde; im Gegenteil liegt der Beschwerdeführerin der Entscheid darüber, inwieweit die Gemeinde die von ihr beantragten Stromkosten gemäss Rechnung vom 30. September 2015 übernimmt, mit der Abrechnung vom 21. Juni 2016 bereits vor. Ob die Beschwerdeführerin damit einverstanden ist oder nicht, dass nicht der gesamte Betrag der von ihr geltend gemachten Stromkosten übernommen wurde, ist eine andere Frage, welche nicht Gegenstand der bei der Vorinstanz erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde sein kann. Inhaltlich hatte weder die Vorinstanz noch hat das Obergericht in den vorliegenden Beschwerdeverfahren dazu Stellung zu nehmen, ob die (zwischenzeitlich) vorliegenden und damit zur Gegenstandslosigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerden führenden Entscheide der Seite 7 Gemeinde im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Kostenübernahmen richtig sind oder nicht. c. Dass die Beschwerdeführerin vor Obergericht geltend macht, ungeachtet dessen liege trotzdem eine unzulässige Rechtsverzögerung durch die Gemeinde vor, ändert nichts daran, dass die vorinstanzlichen Entscheide zu bestätigen sind. Mit beiden Rechtsverweigerungsbeschwerden an die Vorinstanz verlangte die Beschwerdeführerin im Hauptantrag explizit, die Gemeinde sei zu veranlassen, den im Schreiben vom 21. Juni 2016 zugesprochenen Betrag auszuzahlen und die im rechtlichen Gehör vom 26. Juni 2016 verlangten und verweigerten Beiträge zu überweisen. Da eine Auszahlung inzwischen stattgefunden hatte, waren die Verfahren als erledigt abzuschreiben. Wenn die Beschwerdeführerin nun in den obergerichtlichen Beschwerdeverfahren argumentiert, es habe aber ungeachtet der Tatsache, dass die in Frage stehenden Beträge inzwischen ausbezahlt worden seien, bis zur Erstellung der Abrechnung vom 21. Juni 2016 viel zu lange gedauert, so ist zu berücksichtigen, dass der Vorwurf einer Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit der Erstellung der Abrechnung vom 21. Juni 2016 bereits Gegenstand im Verfahren O4V 17 22 war, wo die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde schliesslich zurückzog. Unter diesen Umständen ist nicht in den vorliegenden Verfahren erneut die Frage zu prüfen, ob die Gemeinde C___ sich einer unzulässigen Rechtsverzögerung schuldig gemacht hat, indem sie die Abrechnung vom 21. Juni 2016 allenfalls zu spät erstelle. Nachdem die Vorinstanz feststellte, dass im Zeitpunkt der nun vor Obergericht angefochtenen Entscheide die in Frage stehenden Beträge bereits überwiesen worden waren, hat sie die Rechtsverweigerungsbeschwerden zu Recht als erledigt abgeschrieben. d. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die beiden in Frage stehenden Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen die Gemeinde C___ unter den gegebenen Umständen und insbesondere unter Berücksichtigung der in den vorinstanzlichen Verfahren konkret gestellten Anträgen der Beschwerdeführerin zu Recht zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben hat. Die beim Obergericht gegen diese vorinstanzlichen Entscheide erhobenen Beschwerden sind somit abzuweisen, insoweit überhaupt darauf einzutreten ist (siehe dazu auch E. 2.1 vorstehend). Seite 8 2.3 Sollte die Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerden ans Obergericht zudem eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und unzulässiger Rechtsverzögerung gegen die Vorinstanz erheben wollen (Ziff. 2 der jeweiligen Anträge), ist eine solche ebenfalls klar abzuweisen: Nachdem die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz am 9. und 20. August 2016 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Gemeinde C___ eingereicht und die Vorinstanz diese Beschwerden mit Entscheiden vom 23. und 24. November 2016 als erledigt abgeschrieben hatte, kann in diesem Vorgehen der Vorinstanz offensichtlich weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung erblickt werden. Da auf die bei der Vorinstanz erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerden inzwischen zwei Entscheide ergangen sind (nämlich die angefochtenen Entscheide), wäre eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, sollte die Beschwerdeführerin eine solche gegen das DGS erheben wollen, zum vornherein gegenstandslos. Ausserdem hat die Vorinstanz hat ihre Entscheide nach der Durchführung eines Schriftenwechsels innerhalb von je rund drei Monaten gefällt, was offensichtlich keine unzumutbar lange Zeitspanne ist. Eine Rechtsverzögerung ist damit ebenfalls zu verneinen. 2.4 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin in beiden Verfahren, das Obergericht habe über die verlangten und verweigerten Beträge zu verfügen. Auf diesen Antrag ist mangels Zuständigkeit des Obergerichts nicht einzutreten. Beide vorliegend zu beurteilenden Beschwerden richten sich gegen einen Entscheid der Vorinstanz über eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, die sich gegen die Gemeinde C___ richtete. Das Obergericht hat in den vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid zu schützen ist oder nicht. Weder ist die materielle Beurteilung einzelner Kostenübernahmen Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren noch liegt die Zuständigkeit zur Auslösung von Zahlungen an die Beschwerdeführerin beim Obergericht. 3. Kosten und Entschädigung Das vorliegende Verfahren ist kostenlos. Eine Parteientschädigung ist weder verlangt noch beim vorliegenden Verfahrensausgang zuzusprechen (Art. 34 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe [SHG, bGS 851.1] i.V.m. Art. 53 Abs. 3, 22 Abs. 2 lit. b und 24 VRPG). Seite 9 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Verfahren O4V 17 3 und O4V 17 5 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden von A___ werden abgewiesen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist bzw. diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sind. 3. Die Rechtsverweigerungsbeschwerden von A___ gegen das Departement Gesundheit und Soziales werden abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist bzw. diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sind. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 6. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 7. Zustellung an die Beschwerdeführerin, deren Vertreter, die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 29.05.18 Seite 10