Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, ist sein Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen; Behörden wird unabhängig vom Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 24 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 59 VRPG). Seite 14 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Das Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden wird angewiesen, den Termin für den einmonatigen Führerausweisentzug neu festzulegen.