Die Eckdaten des Entzugs werden neu festzulegen sein, nachdem die ursprünglich von der Beschwerdegegnerin verfügte Frist längst abgelaufen ist. Die Angelegenheit wird daher zur Festlegung des neuen Termins für den einmonatigen Führerausweisentzug an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Kosten und Entschädigung Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 59 VRPG). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) auf Fr. 1‘200.-- festgesetzt und kann mit dem Kostenvorschuss verrechnet werden.