Seite 13 Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin die konkreten Umstände des vorliegenden Falles beim verfügten Ausweisentzug gewürdigt und bei der Bemessung der Entzugsdauer die für mittelschwere Fälle tiefstmögliche Dauer von einem Monat festgelegt. Berücksichtigt man die konkreten objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls, erscheint die Verfügung einer Entzugsdauer von einem Monat im konkreten Fall angemessen.