gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Eine andere Meinung vertritt auch das Bundesgericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, wie ein Blick auf die aktuellste Rechtsprechung bestätigt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1C_542/2016 vom 15. März 2017, E. 2.6; 1C_341/2017 vom 2. Oktober 2017, E. 3). Da die in Art. 16b SVG vorgesehene Mindestentzugsdauer im vorliegenden Fall voll nach unten ausgeschöpft wurde, erweist sich das Argument des Beschwerdeführers, der verfügte Fahrausweisentzug sei unverhältnismässig, zum Vornherein als unbehelflich. 2.8