Eine derartige oder vergleichbare besondere subjektive Ausnahmesituation bringt der Beschwerdeführer im konkreten Fall aber nicht vor und es geht auch keine solche aus den Akten hervor. Der Beschwerdeführer war sich bewusst bzw. musste sich dessen bewusst sein, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf der Strasse im Bezirk Schlatt/Haslen, Enggenhütten 80 km/h betrug. Es ist daher gerade nicht ersichtlich, inwiefern im konkreten Fall des Beschwerdeführers trotzdem ein Umstand vorliegen sollte, der seine massive Geschwindigkeitsüberschreitung während des Überholmanövers weniger gravierend erscheinen lassen soll.