unterscheiden, die Entzugsbehörden nicht entbinden, den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Was für Umstände das Bundesgericht damit meint, geht aus dem Entscheid ausdrücklich hervor, nachdem als Beispiel angeführt ist, ein solcher Umstand könne etwa vorliegen, wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Eine derartige oder vergleichbare besondere subjektive Ausnahmesituation bringt der Beschwerdeführer im konkreten Fall aber nicht vor und es geht auch keine solche aus den Akten hervor.