Das Argument des Beschwerdeführers, das Bundesgericht habe seine Rechtsprechung mit dem Bundesgerichtsurteil 1C_87/2016 vom 13. Januar 2016 „wesentlich aufgeweicht“ indem „die konkreten Umstände des Einzelfalles - neu - wieder zwingend und besser in einen Entscheid betreffend Führerausweisentzug miteinbezogen werden müssen“ (Beschwerde, S. 5, Ziff. 5), ist nicht nachvollziehbar. In dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil hat das Bundesgericht lediglich darauf hingewiesen, dass die schematischen Regeln, die bei Geschwindigkeitsüberschreitungen angewendet werden, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen gegen das SVG zu