Seite 12 bei der Festlegung der Entzugsdauer angemessen zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Das Argument des Beschwerdeführers, das Bundesgericht habe seine Rechtsprechung mit dem Bundesgerichtsurteil 1C_87/2016 vom 13. Januar 2016 „wesentlich aufgeweicht“ indem „die konkreten Umstände des Einzelfalles - neu - wieder zwingend und besser in einen Entscheid betreffend Führerausweisentzug miteinbezogen werden müssen“ (Beschwerde, S. 5, Ziff. 5), ist nicht nachvollziehbar.