2.7 Bei einer mittelschweren Widerhandlung gegen das SVG wird der Führerausweis (von hier nicht massgeblichen qualifizierten Fällen abgesehen) gemäss ausdrücklicher Bestimmung von Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat entzogen. Alle subjektiven und objektiven Umstände, die der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung vorbringt, sind nicht entscheidend für die grundsätzliche Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung als mittelschwere Widerhandlung gegen das SVG im Sinn von Art. 16b SVG, sondern sind erst