6A.4/2006 vom 27. Februar 2006, E. 3, je m.w.H.). Die beim Beschwerdeführer festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h ist somit, auch wenn sie gemäss Angaben des Beschwerdeführers nur von kurzer Dauer war, nach der von der Rechtsprechung entwickelten Tabelle klar als mittelschwere Widerhandlung gegen das SVG im Sinn von Art. 16b SVG einzustufen. Die Einstufung der abstrakten Gefährdung im konkreten Fall als nicht mehr bloss gering (vgl. E. 2.5 vorstehend) führt ebenfalls zu diesem Resultat, ohne dass es entscheidend auf den Grad des Verschuldens (im Rahmen von leicht bis mittelschwer) des Beschwerdeführers ankommt.