c. Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 26 und 29 km/h ausserorts - wozu auch die vom Beschwerdeführer begangene Geschwindigkeitsüberschreitung gehört - werden in der Rechtsprechung schematisch als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG eingestuft (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_280/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 3.2).