Derartiges liegt im vorliegenden Fall aber nicht vor. Allgemeine günstige objektive und subjektive Umstände des konkreten Einzelfalls, wie etwa gute Verkehrsverhältnisse oder ein einwandfreier automobilistischer Leumund, stellen keine derartigen besonderen Umstände dar und spielen somit zum Vornherein keine Rolle für die Frage, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung als leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung einzuordnen ist.