Seite 11 Massnahmen einbezogen werden. So kann im Einzelfall etwa das Verschulden herabgesetzt sein, weil sich der betroffene Fahrzeugführer aus nachvollziehbaren Gründen in einem Irrtum über die geltende Höchstgeschwindigkeit oder in einem entschuldbaren Notstand befunden hat (BERNHARD RÜTSCHE, a.a.O., N 101 ff. zu Art. 16 SVG). Derartiges liegt im vorliegenden Fall aber nicht vor.