Demnach haben Geschwindigkeitsüberschreitungen, die so gross sind, dass nicht mehr das Ordnungsbussenverfahren nach dem OBG zur Anwendung gelangt, schematisch festgelegte Konsequenzen, sofern im Einzelfall keine zusätzlichen Widerhandlungen und keine besonderen Umstände vorliegen. Dabei stehen die vom Bundesgericht festgesetzten Limiten einerseits im Dienst der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit, andererseits ist ein gewisser Schematismus angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen unabdingbar, indem er den Behörden eine einfache Bewältigung dieses Massenphänomens ermöglicht.