b. In Bezug auf Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung klare Regeln entwickelt, um zwecks Bestimmung der Mindestentzugsdauer leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Demnach haben Geschwindigkeitsüberschreitungen, die so gross sind, dass nicht mehr das Ordnungsbussenverfahren nach dem OBG zur Anwendung gelangt, schematisch festgelegte Konsequenzen, sofern im Einzelfall keine zusätzlichen Widerhandlungen und keine besonderen Umstände vorliegen.