2.6 a. Ob eine leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften vorliegt, hängt somit zusammengefasst sowohl vom Grad der Gefährdung als auch des Verschuldens ab. Im - vorliegend interessierenden - Verhältnis zwischen leichter und mittelschwerer Widerhandlung reicht allein eine erhöhte Gefährdung aus, um eine schärfere Massnahme zu begründen. Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der im Bereich des Warnungsentzugs dem objektiven Element der Gefährdung bewusst mehr Gewicht verleihen wollte (vgl. BERNHARD RÜTSCHE, a.a.O., N 77 ff. zu Art. 16 SVG, m.w.H.).