Dass sein Verschulden ausserdem nicht bagatellisiert werden kann, zeigt sich auch darin, dass er keinen besonderen Anlass angeben kann, weshalb er zu einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit geradezu aufgrund äusserer Umstände gezwungen gewesen wäre. Zu Recht weist bereits die Vorinstanz im angefochtenen Rekursentscheid darauf hin, dass der Beschwerdeführer angab, der Jeep sei mit geringer Geschwindigkeit unterwegs gewesen und habe ein Verkehrshindernis dargestellt, weshalb es - sollte dies zutreffen - ja gar keiner übersetzten Geschwindigkeit bedurft hätte, um ihn zu überholen.