SVG vorliegt, weil dann auf jegliche Massnahme zu verzichten und nicht, wie von ihm selbst beantragt, eine Verwarnung auszusprechen wäre. Dass sein Verschulden ausserdem nicht bagatellisiert werden kann, zeigt sich auch darin, dass er keinen besonderen Anlass angeben kann, weshalb er zu einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit geradezu aufgrund äusserer Umstände gezwungen gewesen wäre.