Seite 10 c. Der Beschwerdeführer räumt nicht zuletzt sinngemäss selbst ein, dass zumindest eine gewisse abstrakte Gefährdung zu bejahen ist, geht er doch selbst davon aus, dass jedenfalls kein besonders leichter Fall im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG vorliegt, weil dann auf jegliche Massnahme zu verzichten und nicht, wie von ihm selbst beantragt, eine Verwarnung auszusprechen wäre.