b. Im vorliegenden Fall ist aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich, dass beim Überholmanöver vor dem überholten Jeep noch zwei weitere Fahrzeuge auf der Strasse waren. Diese sowie auch der überholte Jeep waren beim Überholmanöver aufgrund der blossen Nähe zum Fahrzeug des Beschwerdeführers einer abstrakten Gefahr ausgesetzt. Zudem fand das Überholmanöver unmittelbar bei einer Strasseneinmündung statt. Dieser Umstand wirkt sich per se hypothetisch gefahrserhöhend aus, so dass insgesamt nicht mehr von einer bloss geringen abstrakten Gefahr auszugehen ist. Ob sich diese abstrakte Gefahr konkret ausgewirkt hat oder nicht, ist nicht entscheidend.