SVG genügt eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit anderer Personen. Es reicht aus, wenn die Verletzung von Verkehrsregeln (hier: Einhalten des Tempos von max. 80 km/h) typischerweise andere Personen gefährdet; ob bestimmte Personen tatsächlich einer Verletzungsgefahr ausgesetzt, d.h. konkret gefährdet oder tatsächlich verletzt worden sind, ist dabei nicht von Bedeutung (BERNHARD RÜTSCHE, a.a.O., N 54 zu Art. 16 SVG). So können im konkreten Fall bestimmte Personen einzig aufgrund glücklicher Umstände nur einer geringen konkreten Gefährdung ausgesetzt worden sein, während das Verhalten des Fahrzeugführers als typischerweise sehr gefährlich einzustufen ist (BERNHARD RÜTSCHE, a.a.