a. Keine der Tatbestandsvarianten von Art. 90 SVG - also weder die leichte noch grobe Verletzung von Verkehrsregeln, noch die besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - setzt voraus, dass durch die Verkehrsregelverletzung jemand zu Schaden gekommen ist oder konkret gefährdet wurde (GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar SVG, a.a.O., N 9 zu Art. 90 SVG). Zur Erfüllung des Gefährdungstatbestandes in Art. 16a bis 16c SVG genügt eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit anderer Personen.