Seite 9 dann gebunden wäre, wenn diese sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängen würde, die der Strafrichter besser kennt. Im Fall von Geschwindigkeitsüberschreitungen kann dieser Fall aber zum Vornherein nicht eintreten, weil es nach der Rechtsprechung in diesem Fall für die Frage, ob eine leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung vorliegt, auf die konkreten Umstände gar nicht ankommt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_383/2009, E. 2.2, m.w.H.).