hart angesehen werden könne, angesichts des vom Gesetzgeber klar geäusserten Willens zu einer Verschärfung der diesbezüglichen Vorschriften obsolet geworden sind und weder ein Anlass noch eine Möglichkeit besteht, das geltende Recht durch die Rechtsprechung zu mildern (vgl. zum Ganzen auch BGE 128 II 282). f. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin als Verwaltungsbehörde an die rechtliche Würdigung des Strafrichters zudem ohnehin nur