e. Zusammengefasst kann aus den im Strafbefehl angeführten Straftatbeständen nicht geschlossen werden, dass die Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden von einem lediglich leichten Verschulden des Beschwerdeführers ausging. Zum anderen ist zu beachten, dass eine mittelschwere Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 16b SVG ohnehin auch bereits bei leichtem Verschulden erfüllt sein kann, sofern gleichzeitig eine mindestens mittelgrosse Gefahr anzunehmen ist.