d. Aufgrund des Auffangcharakters von Art. 16b SVG ist der Tatbestand einer mittelschweren Widerhandlung zudem ohnehin nicht nur dann erfüllt, wenn eine mittelgrosse Gefahr und ein mittelschweres Verschulden vorliegen, sondern in diversen weiteren Konstellationen, nämlich auch bei geringer Gefahr und mittelschwerem Verschulden, bei geringer Gefahr und schwerem Verschulden, bei mittelgrosser Gefahr und leichtem Verschulden, bei mittelgrosser Gefahr und schwerem Verschulden, bei ernstlicher Gefahr und leichtem Verschulden, sowie bei ernstlicher Gefahr und mittelschwerem Verschulden (vgl. dazu im Einzelnen BERNHARD RÜTSCHE/DENISE W EBER, Basler Kommentar SVG, a.a.O., N 13 zu Art.