Seite 8 zur Anwendung empfohlene Busse im Betrag von Fr. 600.-- auferlegt wurde, kann daher, jedenfalls zumal dem Strafbefehl diesbezüglich nichts zu entnehmen ist, nicht gefolgert werden, die Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden sei von einem bloss leichten Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Busse wurde nämlich gerade nicht niedriger angesetzt als dies den Empfehlungen für den Regelfall entspricht.