c. Auch aus der Höhe der Busse, die dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden auferlegt wurde, kann nicht automatisch auf das Vorliegen einer leichten Widerhandlung gegen das SVG im Sinn von Art. 16a SVG geschlossen werden. Jede einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 SVG wird mit Busse bestraft, also sowohl die leichte als auch die mittelschwere Widerhandlung gegen das SVG. Die dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden auferlegte Busse beträgt Fr. 600.--.