b. Der Strafbefehl erging infolge einer einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Eine einfache Verkehrsregelverletzung umfasst nicht nur die leichte Widerhandlung nach Art. 16a SVG, sondern auch die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG (BGE 135 II 138, E. 2.4, m.w.H., Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2017 vom 22. Juni 2017, E. 2.1). Somit sagen die im Strafbefehl angeführten Straftatbestände, denen der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wurde, per se nichts über den Grad des Verschuldens aus, von dem die Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden ausging.