a. Im rechtskräftigen Strafbefehl vom 24. Mai 2017 sind die Straftatbestände, denen der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wurde, konkret aufgeführt, nämlich eine Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit ausserorts im Sinne von Art. 4a Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11), Art. 22 Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21), Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 und Art. 90 Abs. 1 SVG. Zudem ist aus dem Strafbefehl ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft wurde.