SVG in fine). Wäre die in Frage stehende Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung gegen das SVG zu qualifizieren, so wäre der verfügte Ausweisentzug die vom Gesetz vorgesehene Massnahme, wobei die von der Beschwerdegegnerin verfügte Dauer von einem Monat das Minimum beträgt. Eine blosse Verwarnung wäre in diesem Fall gestützt auf die gesetzliche Regelung gar nicht möglich.