Liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor, so besteht von Gesetzes wegen keine Möglichkeit, eine blosse Verwarnung auszusprechen, sondern es ist in jedem Fall ein Ausweisentzug zu verfügen. Den konkreten Umständen des Einzelfalls ist bei der Festlegung der Entzugsdauer Rechnung zu tragen (Art. 16 Abs. 3 SVG), wobei die Mindestentzugsdauer von einem Monat nicht unterschritten werden darf (es sei denn unter hier nicht näher interessierenden qualifizierten Voraussetzungen im Fall von Verkehrsregelverletzungen durch Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugführer, Art. 16 Abs. 3 SVG in fine).